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§ 115d StPO (Rebisant)

Rebisant2. AuflJuli 2025

Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte

 

(1) Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des § 408 zu vollstrecken. In der Aufforderung nach § 408 Abs. 1 ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) betreffenden Unterlagen vorzulegen.

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