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§ 113. - Verletzung des Wettbewerbsverbots

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Verletzung des Wettbewerbsverbots

 

(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 Abs. 2 obliegende

Seite 34

Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

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