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§ 10 FinStrG (Spornberger)

Spornberger24. LfgSeptember 2023

§ 10 Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Literatur

Kienapfel, Der rechtfertigende Notstand, ÖJZ 1975, 421; Kienapfel, Dogmatische Probleme der Unzumutbarkeit, JBl 1977, 530; Hohenecker, Der Notstand und das Amtsgeheimnis, ÖJZ 1993, 500; Kostal, Der entschuldigende Notstand im Verwaltungsstrafrecht, AnwBl 2000, 70.

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