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§ 104 StGB (Birklbauer)

Birklbauer2. AuflJänner 2025

Sklaverei

 

(1) Wer Sklavenhandel treibt oder sonst einer anderen Person in Form von Sklaverei oder einer sklavereiähnlichen Lage die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

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