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§ 101a JN (Braun)

Braun2. AuflOktober 2024

§ 101a Für Klagen über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte- Verordnung), ABl. Nr. L 046 vom 17.02.2004 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom 07.05.2019 S.202 ist, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt.

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