3. Abschnitt
Teilsysteme
§ 100. Unter Teilsystemen versteht man die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG angeführte Unterteilung des Eisenbahnsystems.
3. Abschnitt
Teilsysteme
§ 100. Unter Teilsystemen versteht man die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG angeführte Unterteilung des Eisenbahnsystems.
