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Arbeitszeit: Kommentar, Schrank
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§ 1
Schrank
7. Aufl
März 2023
(1)
Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
Kindern mit Arbeiten jeder Art und
Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
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