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§ 34 UmgrStG

109. LfgAugust 2023

(1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden. (BGBl I 2005/161 und BGBl I 2023/110, anzuwenden ab 1. 7. 2023, siehe 3. Teil, Z 38)

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