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§ 26 UmgrStG

109. LfgAugust 2023

(1) Es sind anzuwenden:

§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt. (BGBl I 2003/71)

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