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§ 10 UmgrStG

109. LfgAugust 2023

§ 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. a, c und d anzuwenden. (BGBl 1996/797)

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