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257. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen

78. LfgSeptember 2005

Auf Grund des § 11 Abs. 4 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wird verordnet:

 

(1) Die elektronische Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) ist dabei Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) der Gemeinden.

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