Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (BGBl I 2002/132, ab 1. 1. 2003)
Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (BGBl I 2002/132, ab 1. 1. 2003)