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§ 41 ImmoInvFG

108. LfgNovember 2022

(1) Für die Bewertung von Anteilscheinen oder Anteilen an einem AIF in Immobilien finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 85 des Bewertungsgesetzes 1955 keine Anwendung. (BGBl I 2013/135, ab 30. 7. 2013)

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