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§ 168a InvFG 2011

109. LfgAugust 2023

Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind für Pensionsinvestmentfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden. (BGBl I 2013/135, ab 30. 7. 2013)

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