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226. Bundesgesetz vom 18. Juli 1962 über eine Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1963 sowie über die Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962.

89. LfgNovember 2010

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zum 1. Jänner 1962 vorgesehene Hauptfeststellung der-Einheitswerte ist für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke und der Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1962 durchzuführen sind, die zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswerte.

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