(1) Der Zerlegung des Steuermessbetrages sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermessbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne dass der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.