(1) Die Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand fällt weg, wenn dieser untergeht oder<i>Hassler</i>, Die österreichischen Abgabengesetze (105. Lfg 2020) § 23 GrStG, Seite 6 Seite 6
für ihn ein Befreiungsgrund eintritt. Bei Wegfall der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand ist die Steuer bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. (BGBl 1963/146)