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§ 23 GrStG

105. LfgOktober 2020

(1) Die Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand fällt weg, wenn dieser untergeht oder

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für ihn ein Befreiungsgrund eintritt. Bei Wegfall der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand ist die Steuer bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. (BGBl 1963/146)

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