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§ 19 GrStG

105. LfgOktober 2020

Die Steuermesszahl beträgt:

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 3.650 Euro des Einheitswertes 1,6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend; (BGBl I 2001/59, ab 2002)bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich

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