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§ 2 GrStG

105. LfgOktober 2020

Keine Grundsteuer ist zu entrichten für:

Grundbesitzdes Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (§ 6),

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