(1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:
Schulden; die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 gelten sinngemäß;der Wert von Leistungen der im § 69 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen; (BGBl 1982/570)