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§ 70 BewG

107. LfgJuni 2022

Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:

Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind; (BGBl 1971/172)Leistungsansprüche jeder Art aus der innerstaatlichen oder einer fremdstaatlichen Sozialversicherung sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung; (BGBl 1971/172)

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