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§ 53a BewG

107. LfgJuni 2022

Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes. (BGBl 1972/447, siehe Anlage zu § 53a)

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