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§ 35 BewG

107. LfgJuni 2022

Bei der Bewertung sind nur solche wiederkehrenden Direktzahlungen gesondert zu berücksichtigen, welche zur Einkommensunterstützung gewährt werden, soweit sie nicht für die Abgeltung ertragswirksamen Mehraufwandes oder Minderertrages auf Grund von Verpflichtungen, die über die allgemeinen Mindestanforderungen hinausgehen oder aufgrund von Mehraufwendungen für besonders zu berücksichtigende Bewirtschaftungsverhältnisse resultieren, vorgesehen sind. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksich

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tigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen. (BGBl I 2016/77, anzuwenden ab 1. 1. 2015, siehe § 86 Abs. 16 und BGBl I 2022/45, ab 14. 4. 2022)

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