(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,
wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 300 Euro, oder um mehr als 1 000 Euro, (BGBl I 2012/112, anzuwenden ab 2014, siehe § 86 Abs. 14)