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§ 21 BewG

107. LfgJuni 2022

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,

wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 300 Euro, oder um mehr als 1 000 Euro, (BGBl I 2012/112, anzuwenden ab 2014, siehe § 86 Abs. 14)

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