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§ 15 BewG

107. LfgJuni 2022

(1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht überstiegen. Ist die (BGBl 1971/172 und BGBl I 2003/71, ab 1. 1. 2004, siehe § 86 Abs 8)

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