Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren. (BGBl I 2021/3, ab 1. 1. 2021 und BGBl I 2021/54, ab 1. 5. 2021)
Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren. (BGBl I 2021/3, ab 1. 1. 2021 und BGBl I 2021/54, ab 1. 5. 2021)