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§ 7 IStVG

106. LfgJuli 2021

Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren. (BGBl I 2021/3, ab 1. 1. 2021 und BGBl I 2021/54, ab 1. 5. 2021)

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