(1) Vergütungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Für jeden Vergütungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der mit dem auf den Ablauf des Vergütungszeitraums beginnenden Tag eingereicht werden kann. Der Antrag darf nur Vergütungsbeträge von Rechnungen, deren Ausstellungsdatum innerhalb dieses Vergütungszeitraums liegt, enthalten. Wurde für ein Kalenderjahr gemäß § 3 Z 2 die Pauschalierung in Anspruch genommen, so ist für jeden Vergütungszeitraum ein eigener Antrag zwecks Auszahlung des jeweiligen pauschalen Vergütungsbetrages einzureichen.