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279. VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR FINANZEN BETREFFEND DEN ENTFALL DER VERPFLICHTUNG ZUR AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN

104. LfgMai 2019

Auf Grund des § 11 Abs 15 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 27/2004, wird verordnet:

Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 8 und Z 9 lit c UStG 1994 ausführen, sind nicht verpflichtet, für diese Umsätze gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 Rechnungen auszustellen.

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