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308. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

104. LfgMai 2019

Auf Grund des Artikels 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 wird verordnet:

(1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahr-zeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach amtlichem Vordruck zu melden.

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