§ 631 (1) Ein Vergleich zwischen der Qualifizierten Einrichtung und der beklagten Partei muss zu seiner Wirksamkeit vom Gericht bestätigt werden.
(2) Das Gericht darf einen Vergleich nur dann bestätigen, wenn der Vergleich nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts steht und keine Bestimmungen enthält, die nicht vollstreckbar sind.