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§ 617 ZPO (Nueber)

Nueber2. AuflOktober 2024

Zehnter Titel
Sonderbestimmungen

 

§ 617 (1) Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher können wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden.

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