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§ 612 ZPO (Nueber)

Nueber2. AuflOktober 2024

§ 612 Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.

IdF BGBl I 2006/7.

Seite 2525

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