§ 540 (1) Ist in den Fällen des § 530 der Wiederaufnahmsgrund durch der Klage beigelegte Urkunden dargetan oder wird die Wiederaufnahme im Sinne des § 531 beantragt, so ist die Verhandlung und Entscheidung über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme, vorbehaltlich der dem Gerichte im § 189 eingeräumten Befugnis, mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden.
(2) Die Hauptsache wird dabei soweit von neuem verhandelt, als sie vom Anfechtungsgrunde betroffen ist.