§ 526 (1) Über den Rekurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Rekursgericht die ihm notwendig scheinenden Erhebungen veranlassen.<i>Ploier</i> in <i>Höllwerth/Ziehensack</i> (Hrsg), ZPO: Taschenkommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2024) § 526 ZPO, Seite 2196 Seite 2196