§ 513 Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.
Literatur
Zechner, Mündliche Revisionsverhandlung, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer (Hrsg), Zivilverfahrensrecht. Jahrbuch 2009 (2009) 211.