vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 508a ZPO (Neumayr)

Neumayr2. AuflOktober 2024

§ 508a (1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 Z 3 nicht gebunden.

Seite 2148

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte