§ 503 Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:
weil das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;Seite 2102
§ 503 Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:
weil das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;Seite 2102