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§ 413 ZPO (Brenn)

Brenn2. AuflOktober 2024

§ 413 Die Beratung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Beratung einen Berichterstatter bestellen.

Literatur

Kossak, Vorsitzender und Berichterstatter im Berufungs- und Rekursverfahren, RZ 1994, 102; Rassi, Wenn das Gericht mehr sieht als die Parteien. Grundlagen, Einschränkungen und Ausschluss der Parteiöffentlichkeit im Zivilprozess, ÖJZ 2014, 1043.

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