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§ 350 ZPO (Körber-Risak)

Körber-Risak2. AuflOktober 2024

§ 350 Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.

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