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§ 340 ZPO (Körber-Risak)

Körber-Risak2. AuflOktober 2024

§ 340 (1) Die Vernehmung des Zeugen beginnt damit, dass der Zeuge über Namen, Tag der Geburt, Beschäftigung und Wohnort befragt wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 hat eine Befragung zum Wohnort zu unterbleiben. Erforderlichenfalls sind ihm auch Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien, vorzulegen. Vor seiner Beeidigung ist der Zeuge auch nach seiner Religion zu befragen.

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