vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 328 ZPO (Körber-Risak)

Körber-Risak2. AuflOktober 2024

§ 328 (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen:

wenn die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle der Ermittlung der Wahrheit förderlich erscheint;wenn die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte