§ 328 (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen:
wenn die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle der Ermittlung der Wahrheit förderlich erscheint;wenn die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde;