§ 306 Wenn einer der im § 305 angeführten Gründe nur einzelne Teile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein Auszug der Urkunde vorzulegen. § 299 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Urschrift ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen ist.
IdF BGBl I 2022/61.