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§ 306 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

§ 306 Wenn einer der im § 305 angeführten Gründe nur einzelne Teile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein Auszug der Urkunde vorzulegen. § 299 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Urschrift ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen ist.

IdF BGBl I 2022/61.

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