§ 302 Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmung des Gegners verzichten.
Literatur
Wie Vor §§ 292 ff.
§ 302 Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmung des Gegners verzichten.
Literatur
Wie Vor §§ 292 ff.