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§ 269 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

§ 269 Tatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Literatur

Wie zu § 266 und Singer, Nichtdurchführung beantragter Beweise, Zak 2014, 187; Tanczos, Von alternativen Fakten zum Wahrspruch. Tatsachenfeststellung im Zivilprozess, Sachverständige 2019, 141; Voß, Informatisierung richterlicher Überzeugungsbildung – oder: Wann darf der Richter googeln? ZZP 135 (2022) 429.

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