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§ 258 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

§ 258 (1) Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient

der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde,dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179),

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