§ 212 Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
IdF BGBl I 2022/61.
§ 212 Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
IdF BGBl I 2022/61.