vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 188 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

§ 188 Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.

Literatur

Kodek, Möglichkeiten der Prozessleitung in Massenverfahren, RZ 2005, 34; Kodek, Zivilprozessuale Probleme bei Großverfahren, ecolex 2005, 31; Oberhammer, „Österreichische Sammelklage“ und § 227 ZPO, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer, ZVR-Jb 2010, 247; Christandl, Kumulierung von Scheidungs- und Unterhaltsbegehren, EF-Z 2013/130; Parzmayr, Prozessökonomie bei Groß- und Massenverfahren – einige praktische Anmerkungen, in Neumayr, Beschleunigung von Zivil- und Strafverfahren, (2014) 71; Parzmayr, Großverfahren – Herausforderung für die Praxis, ÖJZ 2015, 1013; I. Welser, Verfahrensökonomie aus anwaltlicher Sicht. Justice delayed is justice denied & more, in Benn-Ibler/Lewisch, Ökonomie des Verfahrensrechts (2020) 71; Anzenberger, Zur Notwendigkeit der Reihung mehrerer aufrechnungsweise eingewendeter Gegenforderungen, FS Bydlinski 2022, 3; Klauser/Kunz, Mechanismen zur Durchsetzung kollektiver Verbraucherinteressen in Österreich, in Anzenberger/Klauser/Nunner-Krautgasser, Kollektiver Rechtsschutz im Europäischen Rechtsraum (2022) 3; Kodek, Kollektiver Rechtsschutz als Herausforderung für das nationale und internationale Verfahrensrecht, ÖJZ 2022/37, 305.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte