vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 181 ZPO (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflOktober 2024

§ 181 Wenn die Fortsetzung einer bereits begonnenen Verhandlung auf eine spätere Tagsatzung verlegt werden muss, hat der Vorsitzende nicht nur, sofern dies möglich ist, die neue Tagsatzung sofort zu bestimmen, sondern zugleich von amtswegen alle Verfügungen zu treffen, welche erforderlich sind, um die Streitsache bei der nächsten Tagsatzung

Seite 1149

erledigen zu können. Vor Erlassung solcher Verfügungen kann der Vorsitzende, wenn es ihm nötig scheint, eine Beschlussfassung des Senates einholen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte