vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 129 ZPO (Albiez)

Albiez2. AuflOktober 2024

§ 129 (1) Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden. Die Vereinbarung muß, um für das Gericht wirksam zu sein, urkundlich nachgewiesen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte