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§ 75 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

§ 75 Jeder Schriftsatz hat zu enthalten:

die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes;

Seite 834

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